Versicherungen
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Wissenswertes über Versicherungen
Versicherungen sind zunächst ein denkbar einfaches Prinzip. Die Wirtschaftswissenschaft spricht hier - maßgeblich geprägt durch die historische Entwicklung der Versicherung - von der Sicherung eines Gutes durch durch das Einbringen des gesicherten Gutes in eine kollektive Beziehung.
Diese Institution der kollektiven - also gemeinsamen - Sicherung einzelner Güter stammt dabei aus dem 18 Jahrhundert und wurde grundsätzlich nach den selben Prinzipien gehandhabt, wie dies auch heute noch der Fall ist. Im Rahmen eines solchen Versicherungsverhältnisses zahlen alle Teilnehmer des Kollektivs Geldbeiträge in einen gemeinsamen Geldtopf ein. Entsteht nun ein Schaden an dem eingebrachten Gut, wird dieser Schaden aus dem Geldtopf des Kollektivs beglichen. Da sich dieses Risiko nicht bei allen Teilnehmern des Kollektivs realisiert, ist der Geldbetrag aus dem gemeinsamen Geldtopf stets ausreichend, um das eingetretene Risiko zu begleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verfügungsberechtigte den Betrag gewinnbringend am Kapitalmarkt anlegt und somit vermehrt.
Seinen Ausdruck findet dieses Versicherungsverhältnis in dem so genannten gesetzlichen Versicherungsvertrag. Dieser stellt die materiell rechtliche Verbürgung der oben genannten Beziehung dar, und normiert etwa die übernommenen Leistungen - also die Schäden, die aus dem gemeinsamen Geldtopf übernommen werden - sowie die einzelnen Beitragspflichten des Versicherten.
Nach der allgemeinen, rechtswissenschaftlichen Definition - die insbesondere auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung mehrmals bestätigt wurde und somit durchaus als verbindlich anzusehen ist - ist ein Versicherungsvertrag die entgeltliche, rechtsverbindliche und selbstständige Zusage einer Versicherungsleistung für den Fall, dass ein bestimmtes Risiko eintritt, von dem aber noch ungewiss ist, ob oder wann es eintritt wobei ein Risikoausgleich nach dem so genannten Gesetz der großen Zahlen erfolgt.
Der Gegenstand des Versicherungsvertrags ist also die Gewährung von Versicherungsschutz als Gegenleistung für die Überlassung einer bestimmten Gebühr. Dieser Versicherungsschutz wird von einem so genannten Versicherungsgeber für einen Versicherungsnehmer - die Partei, die den Versicherungsschutz erhält - gewährt. Vorteil einer Versicherung für den Versicherungsnehmer ist also die Gewissheit, einen entstandenen Schaden durch seine Versicherung gezahlt zu bekommen. Der Nachteil ist allerdings, dass er nicht weiß, ob ein solcher Schaden überhaupt eintreten wird. Es kann durchaus sein, dass er sein gesamtes Leben in eine Versicherung einzahlt, ohne dass sich der versicherte Schaden tatsächlich realisiert. Welcher dieser Punkte letztlich schwerer wiegt, ist wohl eine Sache des persönlichen Sicherheitsbedürfnisses.
Das Recht dieses Versicherungsvertrages beruht auf verschiedenen Rechtsquellen. Zunächst gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts, die unter anderen auf den Vertragsschluss oder auch die Privatautonomie der Versicherungsparteien anwendbar sind. Insbesondere das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) spielt hier mitunter eine gewichtige Rolle. Wegen der sozialen Relevanz des Versicherungsvertrages und dem öffentlichen Interesse an einem effizienten und gerechten Versicherungsschutz existieren neben diesen allgemeinen Regelungen aber Spezialgesetze, die ebenfalls bei der Beurteilung eines Versicherungsvertrages zu beachten sind. Diese sollen insbesondere vermeiden, dass das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer zu Regelungen führt, die letzteren benachteiligen. Schließlich ist der Versicherungsgeber bei Vertragsverhandlungen schon alleine aufgrund seiner angebotenen Leistung in einer gewissen Vormachtsposition gegenüber dem Versicherungsnehmer. Diese Position soll nicht zum Schaden des Versicherungsnehmers ausgenutzt werden. Deshalb finden sich etwa spezialgesetzliche Normierungen des Versicherungsvertrags in dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ebenfalls zu beachten ist das Recht des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), welches insbesondere die Kontrolle der Tätigkeit von Versicherungen gewährleistet.
Dieser - zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer als den beteiligten Parteien - geschlossene Versicherungsvertrag ist die Grundlage für die genaue Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses. Zum einen ist natürlich der Umfang des Versicherungsschutzes - als das versicherte Risikos - geregelt. Nach dem Gegenstand des Versicherungsschutzes unterscheidet man eine Vielzahl von Versicherungsarten, die sich in ihren einzelnen Ausgestaltungen erheblich unterscheiden. Dabei hat die aktuelle wirtschaftliche Praxis zahlreiche verschiedene Modelle hervorgebracht. Man spricht hier in dem gesetzlichen Jargon von Versicherungsarten. Dies lassen sich auch weiterhin genauer klassifizieren.
So kennt die Praxis zunächst die Gattung der Krankenversicherung. Gegenstand der Krankenversicherung ist die Gesundheit und körperliche Integrität des Versicherungsnehmers, sodass Krankenversicherungen etwa die Kosten für Heilbehandlungen von gesundheitlichen Schäden übernehmen. Hier bestehen verschiedene Unterkategorien, die sich insbesondere hinsichtlich der genaueren Ausprägung der Gesundheit des Versicherungsnehmers als Versicherungsgut unterscheiden. Namentlich sind dies:
- die gesetzlichen Krankenversicherungen, die eine so genannte Pflichtversicherung ist
- die private Krankenversicherung als deren Alternative,
- die Grundfähigkeiten Versicherung und die
- Dread Disease Versicherung, die schwere und tödliche Krankheiten versichert, die sonst keinen Versicherungsschutz erhalten würden.
Eine gleichwohl bedeutende Rolle in der wirtschaftlichen Praxis spielt auch die Haftpflichtversicherung. Diese deckt Ausgleichsansprüche ab, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund haftungsrechtlicher Normen erhoben werden können. Beschädigt der Versicherungsnehmer also einen Gegenstand - etwa ein Auto im Straßenverkehr - kann er aufgrund der haftungsrechtlichen Normen des Zivilrechts dafür in Anspruch genommen werden. Er schuldet dem Eigentümer des beschädigten Gutes nunmehr Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch wird in der Folge von der Versicherung übernommen.
Man kennt hier verschiedene Versicherungsarten, von denen einige sogar rechtliche Pflichtversicherungen sind. Verbreitet ist insbesondere:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden im Straßenverkehr,
- die Privathaftpflichtversicherung für Schäden die von dem Versicherungsnehmer als Privatperson erzeugt werden,
- die Berufshaftpflichtversicherung für Schäden, die aufgrund der Berufsausübung entstehen, etwa durch ärztliche Behandlungsfehler,
- und die Tierhalterhaftpflicht, die Schäden übernimmt, die durch ein Haustier des Versicherungsnehmers verursacht werden.
Neben diesen beiden wichtigen Versicherungsarten ist auch insbesondere die Lebensversicherung bei den Versicherungsgebern beliebt. Hier werden verschiedene Risiken versichert, etwa das Leben des Versicherungsnehmers, dessen Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. Lebensversicherungen können auch auf ein bestimmtes Alter abgeschlossen werden, sodass sie nicht nur der Absicherung eines Risikos dienen, sondern auch der Geldanlage. Der Versicherungsnehmer zahlt hier Beiträge an den Versicherungsgeber, der diese gewinnbringend am Kapitalmarkt anlegt, wodurch sich das Kapital des Versicherungsnehmers vermehrt. Dies wird ihm dann zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Diese Art der Lebensversicherung dient heutzutage insbesondere auch der Altersvorsorgen. Die Praxis kennt insgesamt im Bereich der Lebensversicherungen:
- die Rentenversicherung,
- die Risikolebensversicherung, die ein bestimmtes Risiko, wie etwa die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, absichert
- und die Kapitallebensversicherung, die vor allem der Geldanlage dient.
Daneben werden häufig auch so genannte Kompositvericherungen frequentiert, die etwa den Hausrat des Versicherungsnehmers versichern. Entstehen hier Schäden - etwa durch Wasser oder Feuer - werden diese vom Versicherungsgeber gedeckt. Dieser Versicherungsschutz lässt sich auch auf das Haus des Versicherungsnehmers übertragen, sodass auch Schäden durch Hagel, Feuer oder Unwetter gedeckt sind.
Neben dem Versicherungsgegenstand richten sich auch die Laufzeit des Versicherungsvertrages und bestimmte andere Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsvertrag. So kommt zum Beispiel bei privaten Krankenversicherungen dem Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten zu. Zum Beispiel darf dieser nicht rauchen ohne seinen Versicherungsschutz zu gefährden.
